Allgemeine Geschäftsbedingungen
GRANIT PARTS AGRITEC GRIESSER GmbH, Heeslingen, Zweigniederlassung Kleinandelfingen
I. Grundsätze / Vertragsgegenstand
I.I. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde» genannt) und der GRANIT PARTS AGRITEC GRIESSER GmbH, Heeslingen, Zweigniederlassung Kleinandelfingen in der Schweiz (nachfolgend «Granit Parts» genannt). Die AGB gelten für sämtliche von Granit Parts erbrachten Leistungen, einschliesslich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen. Die Zustimmung des Kunden zu diesen AGB erfolgt durch die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen und Produkte. Der Kunde kennt die AGB’s aus dem Internet. Er kann, muss aber nicht, aufgefordert werden, mittels Aktivierung des Kontrollkästchens im Internet zu bestätigen, dass er die Verkaufs- und Lieferbestimmungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Sein Akzept erfolgt insbesondere aus der Kenntnisnahme der AGB’s auf der Homepage, dem Bestellwesen und der Korrespondenz.
I.II. Abweichende Vereinbarungen, Schriftformvorbehalt
Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Will der Kunde diese AGB nicht gegen sich gelten lassen, so hat er dieses unverzüglich schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, ansonsten die Vermutung gilt, dass der Kunde bei jeder erbrachten Leistung der Granit Parts deren AGB’s anerkennt. Abweichende AGB’S des Kunden finden keine Anwendung. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen Granit Parts nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen in den schriftlichen Vertrag aufgenommen werden.
I.III. Änderungen der AGB durch Granit Parts
Granit Parts behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern. Änderungen der AGB werden auf der Website von Granit Parts zugänglich gemacht und treten unmittelbar mit ihrer Aufschaltung gegenüber den Kunden für alle neuen Bestellungen in Kraft. Die alten AGB’s bleiben für die bereits laufenden Leistungen in Kraft. Die Änderungen werden zum festen Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht sofort seit Neuaufschaltung der geänderten oder neuen AGB‘s im Internet gegen letztere Widerspruch erhebt. Ohne schriftliche Mitteilung per Einschreiben gelten die Änderungen als vom Kunden ausdrücklich genehmigt. Die jeweils aktuellen AGB-Bestimmungen können jederzeit auf www.granit-parts.ch abgerufen werden.
II. Angebot und Lieferumfang
II.I. Die Granit Parts handelt mit landwirtschaftlichen Maschinen und sonstigen Gegenständen aller Art und bietet Reparaturarbeiten an diesen Gegenständen an.
II.II.Produktangaben
Die Eigenschaften und technischen Details der Produkte sind auf der Website www.granit-parts.ch ersichtlich. Es sind jeweils die Angaben zu den einzelnen Produkten im Webshop zu beachten. Die Angebote der Granit Parts sind stets freibleibend. Die veröffentlichten Preise sind nicht bindend und es besteht kein Anspruch auf die Lieferung eines präsentierten Produkts. Die Waren werden solange abgegeben, als der Vorrat reicht. Die Eigenschaften und technischen Details der Produkte sind auf der Website www.granit-parts.ch ersichtlich. Es sind jeweils die Angaben zu den einzelnen Produkten im Webshop zu beachten. Die Angebote der Granit Parts sind stets freibleibend. Die veröffentlichten Preise sind nicht bindend und es besteht kein Anspruch auf die Lieferung eines präsentierten Produkts. Die Waren werden solange abgegeben, als der Vorrat reicht. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. Der Kunde muss sich vorab vergewissern, dass das gewünschte Produkt oder die gewünschte Serviceleistung allen seinen Anforderungen und seinem Nutzungszweck entspricht. Alle Informationen, die auf der Website veröffentlicht wurden (z.B.: Beschreibungen, Abbildungen, Gewichts- oder Massangaben usw.), stellen nur Richtwerte und Hinweise dar, die bei geringfügigen Abweichungen die Erfüllung des Vertrages nicht in Frage stellen können (Bilder sind kein Vertragsbestandteil).
II.III. Vertragszustandekommen
Der Webshop stellt eine Einladung zur Offertstellung durch den Kunden dar. Mit der Bestätigung der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Angebot). Die Granit Parts ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach Eingang anzunehmen. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt die Granit Parts dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich. Die Bestellbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung und Zusage seitens der Granit Parts dar, dass das Produkt tatsächlich geliefert werden muss. Erst mit der Versandbestätigung ist das Angebot seitens der Granit Parts verbindlich angenommen worden.
II.IV. Vertragswidriges Verhalten
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Granit Parts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen (siehe auch Ziffer 3.7.). Sämtliche Kosten der Rücknahme inklusive der Kosten des Rücktransportes zum Hauptsitz von Granit Parts und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 Prozent des Verwertungserlöses einschliesslich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Granit Parts höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von Granit Parts erstattet.
III. Preis, Zahlungs- und Kaufmodalitäten
III.I. Preisangaben
Die Preise sind im Webshop in elektronischer Form veröffentlicht und via Webseite www.granit-parts.ch ersichtlich. Bei abweichenden Angaben (z.B.: aufgrund einer Aktion) sind die Preise im Webshop massgebend. Alle Preise sind in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben. Die Produktpreise sind ohne Lieferungskosten angegeben (siehe Ziff. 3.2.). Allfällige zusätzliche Steuern und Zölle sind vom bestellenden Kunden zu tragen. Irrtümer bleiben ausdrücklich vorbehalten.
III.II. Lieferkosten
Die Lieferkosten sind nach Gewicht und gewünschter Transportart im Webshop und in der Preisliste ersichtlich. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist die Granit Parts bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten etc. berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist die Granit Parts nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch maximal 4 Monate – gebunden.
III.III. Skonti
Allfällig vereinbarte Skonti-Zusagen gelten unter der zu erfüllenden Bedingung, dass sich der Kunde mit der Bezahlung aller früheren und aktuellen Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
III.IV. Mehraufwendungen, die der Granit Parts durch Annahmeverzug des Kunden entstehen, kann die Granit Parts vom Kunden ersetzt verlangen.
III.V. Zahlung
Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung innert 30 Tagen nach Versand der Bestellung (Verfalltag).
III.VI. Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) befindet sich der Kunde ohne Mahnung unverzüglich in Zahlungsverzug. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Der Kunde schuldet der Granit Parts ab dem ersten Verzugstage einen Verzugszins von 12 % pro Jahr. Anfallende Umtriebe (wie z.B. Mahnungen, Betreibungen etc.) werden nach dem tatsächlichen Aufwand (Unkosten sowie Arbeitsaufwand von CHF 150.00 pro Stunde plus Mehrwertsteuern) in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug, ist Granit Parts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen und den damit verbundenen Schaden in Rechnung zu stellen (siehe Ziffern 2.3. und xxx für Rücktrittsbedingungen).
III.VII. Inkasso
Bei erfolglosen Mahnungen können die Rechnungsbeträge an eine mit dem Inkasso beauftragte Firma zwecks Inkassos weitergegeben oder sogar abgetreten werden. Die mit dem Inkasso beauftragte Firma wird die offenen Beträge im Namen der Granit Parts oder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen und kann zusätzlich Bearbeitungsgebühren erheben.
III.VIII. Ratenzahlungen
Bei allfällig durch die Granit Parts dem Kunden gewährten Ratenzahlungen gilt wie folgt: Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so kann die Granit Parts jederzeit und ohne Mahnung des Kunden von der vereinbarten Ratenzahlung zurücktreten. Mit dem Verzug einer Rate wird die gesamte Restforderung (Grundforderung minus bereits geleistete Ratenzahlungen) sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde hat der Granit Parts zusätzlich für den Schaden aus Nichterfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung aufzukommen. Der Schadenersatz beläuft sich mindestens auf 15 Prozent des Kaufpreises.
IV. Retentionsrecht / Verrechnung / Abtretungsverbot
IV.I. Retentionsrecht
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten steht Granit Parts ein generelles Retentionsrecht zu. Das Risiko für allfällige retinierte Ware liegt beim Kunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Retentionsrecht gegenüber der Granit Parts geltend zu machen.
IV.II. Verrechnung
Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Verrechnung von Forderungen gegenüber Ansprüchen der Granit Parts geltend zu machen, ausser für Ansprüche, die von einem Gericht rechtskräftig festgestellt oder von der Granit Parts ausdrücklich und schriftlich als berechtigt anerkannt worden sind.
IV.III. Abtretungsverbot
Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung der Granit Parts nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an einen Dritten abzutreten und/oder das Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen.
V. Lieferfristen und Verzug
V.I. Provisorische Lieferfristen und -termine
Lieferfristen und -termine gelten nur als provisorisch vereinbart, es sei denn, dass Granit Parts eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich erklärt hat. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden (Beibringung der vom Kunde zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung) voraus.
V.II. Vorbehalt der Selbstlieferung und Belieferung durch den Hersteller
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die bereits erhaltene Vergütung wird unverzüglich zurückerstattet. Granit Parts ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert.
V.III. Eingehaltene Lieferfrist
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Granit Parts oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
V.IV. Liefergebiet
Die Lieferadresse muss in der Schweiz liegen und per LKW gut erreichbar sein. Ist dies nicht der Fall, trägt der Kunde die allfälligen Kostenfolgen.
V.V. Lieferverzug
Dem Kunden steht im Falle eines Lieferverzuges der Granit Parts ab dem 30. Kalendertag seit dem provisorischen Liefertermin das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden steht im Falle eines Lieferverzuges der Granit Parts ab dem 30. Kalendertag seit dem provisorischen Liefertermin das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen rechtmässiger Arbeitskämpfe, insbesondere von Streiks und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche ausserhalb des Willens des Granit Parts oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind
V.VI. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig.
VI. Gefahrübergang und Transport
VI.I. Versicherung
Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von Granit Parts überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werks auf den Kunde über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Granit Parts noch weitere Leistungen übernommen hat.
VI.II. Gefahrenübergang beim Gläubigerverzug
Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
VI.III. Annahmepflicht
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 (Mängelrüge und Haftung) entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt / Abtretung
VII.I. Eigentumsvorbehaltsregister
Bestellte Waren bleiben bei Verträgen mit Konsumenten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von Granit Parts. Bestellte Waren bleiben bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum von Granit Parts. Granit Parts ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand gegen Eingriffe von Dritten, insbesondere der Vermieterschaft mittels Mitteilung des Retentionsrechtes, zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer, Wasser und Diebstahl etc. „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen,
andernfalls die Granit Parts berechtigt ist, den Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an Granit Parts abzutreten.
VII.II. Verpfändung / Sicherungsübereignung / Umgestaltung
Der Kunde darf den nicht bezahlten Kaufgegenstand ohne die Zustimmung von Granit Parts weder verpfänden, zur Sicherheit übereignen, verarbeiten oder umgestalten.
VII.III. Widerspruchsverfahren
Der Kunde ist verpflichtet, den Granit Parts bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Granit Parts Klage gemäss Art. 106 ff. SchKG erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Granit Parts die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage nach Art. 106 ff. SchKG zu erstatten, ist der Kunde zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
VII.IV. Fahrzeugausweis
Soweit für den Kaufgegenstand ein Fahrzeugausweis ausgestellt ist, steht Granit Parts während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kaufgegenstandes mit dem Fahrzeugausweis zu.
VIII. Gewährleistung
VIII.I. Prüfung der Ware
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offene Mängel hat er unverzüglich, spätestens aber innert 2 Monaten durch schriftliche Anzeige an Granit Parts zu rügen. Verdeckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Massgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung. Unterlässt der Kunde die fristgemässe Rüge, wird angenommen, dass die Leistung der Granit Parts mängelfrei erbracht wurde, die damit verbundenen Gewährleistungsrechte erlöschen oder dass der Mangel vom Kunden genehmigt wurde, so dass sämtliche Ansprüche aus Sachgewährleistung dahinfallen. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trägt der Kunde. Wurde der Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft die Beweislast für die Mangelhaftigkeit und für die ordnungsgemässe Nutzung der Sache immer den Kunden.
VIII.II. Gewährleistungsfrist
Bei neuen Sachen beträgt die Garantiedauer für gewerbliche Kunden ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen übernimmt Granit Parts gegenüber Kunden nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
VIII.III. Gewährleistungserbringung
Sind die Voraussetzungen der Sachgewährleistung erfüllt, steht der Verkäuferin vorab ein Nachbesserungsrecht zu. Sind die Voraussetzungen der Sachgewährleistung erfüllt und ist die Nachbesserung nicht gelungen, kann der Kunde Wandelung, Minderung oder – bei Gattungskäufen – Ersatzlieferung verlangen. Der Kunde hat dabei grundsätzlich freie Wahl. Seine Wahlfreiheit wird unter Beachtung von Art. 205 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 207 Abs. 3 OR eingeschränkt. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht (Wandelung) zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nachbesserung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Granit Parts die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
VIII.IV. Ausschluss der Gewährleistung
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
- natürliche Abnutzung,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- ungeeignete Betriebsmittel,
- Austauschwerkstoffe,
- mangelhafte Bauarbeiten,
- ungeeigneter Baugrund,
- chemische, elektronische, elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Granit Parts zurückzuführen sind.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäss ohne vorherige Genehmigung von Granit Parts vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
IX. Haftung für Mängel
IX.I.
Granit Parts haftet dem Kunden für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Granit Parts leicht fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die Haftung von Granit Parts auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. In allen anderen Fällen (leichte Fahrlässigkeit, indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Schäden aus Lieferverzug, sowie jegliche Handlungen und Unterlassungen von Hilfspersonen von Granit Parts) ist die Haftung von Granit Parts – gleich, aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtver- letzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Granit Parts. Gegenüber Unternehmern haftet Granit Parts bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
IX.II. Produkthaftung / Körperschäden
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Granit Parts zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfrist.
IX.III. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach zwei Jahren ab Ablieferung der Ware.
IX.IV. Produktbeschreibung des Herstellers
Für Kunden gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen hingegen keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
IX.V. Fehlerhafte Montageanleitung
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Granit Parts lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemässen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Granit Parts nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
X. Feldprobe
Feldproben sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Granit Parts erlaubt. Bei schriftlicher Einräumung von Feldprobe-Bedingungen darf die Maschine einmalig einen halben Tag im Einsatz erprobt werden. In diesem Fall kann die Maschine nur innerhalb von 3 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Der Rückgabe steht die schriftliche Aufforderung an Granit Parts zur Abholung der Maschine gleich. Die im vorstehenden Abschnitt (Gewährleistung und Haftung für Mängel) niedergelegten Bestimmungen bleiben unberührt.
XI. Rückgabe von mängelfreier Ware
Für mängelfreie Katalogware in der Originalverpackung haben die Kunden 14 Tage lang ein kostenloses Rückgaberecht. Es fallen lediglich CHF 5.50 anteilige Frachtkosten für die Kunden an. Wenn die Kunden die Katalogwaren später als 14 Tage nach Lieferung, aber innerhalb von 4 Monaten, zurückgeben, werden Ihnen eine Einlagerungsgebühr von 20 Prozent und CHF 5.50 anteilige Frachtkosten berechnet. Später eingehende Rücksendungen werden nicht akzeptiert. Hat Granit Parts die Ware speziell für die Kunden bestellt, können diese Grundsätzlich nur dann zurückgegeben werden, wenn Granit Parts dies beim Vertragsabschluss schriftlich zugesichert hat, wobei die erhöhten Bestimmungen der Lieferanten der Granit Parts gelten. Die Produkte sind mit sämtlichem Zubehör in der Originalverpackung fachgerecht zu verpacken. Beschädigte Produkte können nicht zurückgenommen werden und werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.
XII. Weitere Bestimmungen
XII.I. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertragswerkes unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
XII.II. Ersatzteile
Bei den angegebenen Ersatzteilen handelt es sich nicht um Originalteile. Original Ersatzteil-Nummern dienen ausschliesslich zu Vergleichszwecken. Alle Preise sind in CHF zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Versandkosten. Für die gesamten Artikel gelten freibleibende Preise. Irrtümer vorbehalten. Warenabgabe nur solange Vorrat reicht.
XII.III. Datenschutz
Der Datenschutz gemäss Schweizerischer Gesetzgebung wird eingehalten.
XII.IV. Anwendbares Recht und Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es ist ausschliesslich das Schweizerische Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist in jedem Fall ausgeschlossen. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist stets der Geschäftssitz der Zweigniederlassung der Granit Parts in der Schweiz (zurzeit: Gewerbestrasse 23a, 8451 Kleinandelfingen). Granit Parts steht es frei, ihre Kunden stattdessen an den Gerichten am Wohnsitz oder Geschäftssitz der Kunden zu belangen.